Urteil: Keine Pfändung der Kulturgüter aus Qatna, Syrien
Das Landgericht in Berlin entschied nun, dass Kulturgüter fremder Länder nicht gepfändet werden dürfen, um somit Schadensersatzansprüche von Opfern terroristischer Anschläge zu befriedigen und lehnte die Forderung eines Opfers des Terroranschlags auf das Berliner „Maison de France“ im Jahre 1983 ab.
Dieses Opfer hatte beim Landgericht in Berlin gefordert, dass altsyrische Kulturgut, welches aktuell in Stuttgart bei der bekannten Qatna Ausstellung (Syrien) gezeigt wird, wegen ausstehender Schmerzensgeldansprüche zu pfänden.
Mit dieser Entscheidung des Berliner Landgerichts wird somit ein Streit zwischen Deutschland und Syrien um die Kunstgegenstände aus Qatna, welche in Stuttgart ausgestellt sind, vermieden und man muss froh sein, dass solch eine Klage durch das Gericht nicht stattgegeben wurde.
Dabei gab das Landgericht Berlin dem Land Syrien eine Mitschuld für den damaligen Bombenanschlag, denn die Attentäter der „Carlos“ Gruppe hatten mehrfach Unterstützung verschiedener Länder aus dem Nahen Osten erhalten, wobei im Jahr 1983 ausdrücklich Syrien genannt wurde.
Eine Pfändung des nationalen Kulturguts aus Syrien (Ausgrabung(en) Qatna) steht einem öffentlichem Interesse entgegen gab das Landgericht Berlin nun bekannt. Weiterhin „haben die Anwälte des Opfers nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Republik Syrien keine anderen Vermögenswerte in Deutschland oder Europa gehören würde, welches für die Vollstreckung eines späteren Urteils zur Verfügung ständen“.
Mit diesem Urteil dürfte ein möglicher Schmerzensgeldanspruch des damaligen Opfers verjährt und ein Streit zwischen Deutschland und Syrien vermieden sein.
Im Landesmuseum Württemberg kann man sich aktuell die Ausstellung „Schätze des Alten Syrien – Die Entdeckung des Königreichs Qatna“ ansehen, wobei dort zudem Kulturgüter aus dem (aktuell wohl restauriertem) Nationalmuseum in Damaskus gezeigt werden.
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